§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Spielzeugretter-Sachsen+“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig. Die Geschäftsadresse ist die Wohnanschrift des 1. Vorsitzenden oder der Geschäftsräume des Vereins.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch Hilfe von finanziell schwachen Familien in Form von Sachabgaben, Unterstützung, Beratung und Begleitung bei Behörden, Ämter und sozialen Einrichtungen sowie an der Teilhabe am öffentlichen Leben.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verfolgung der folgenden Aufgaben:
- Entgegennahme von gebrauchtem oder neuwertige Spielsachen, Möbel, übliche Haushaltsgegenstände, Fahrräder und Bekleidung, deren Aufbereitung, Säuberung, Vervollständigung und Abgabe dessen an finanziell schwache Familien, Verbände, Hilfsorganisationen und soziale Vereine,
- Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Unterstützung, Beratung und Begleitung bei Angelegenheiten von Behörden, Ämter und sozialen Einrichtungen,
- Hilfe bei Beantragung und Ausfüllen von Formularen,
- Unterstützung bei Bewerbungsaktivitäten, Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche,
- Unterstützende Begleitung hilfsbedürftiger Personen
(5) Zur Umsetzung der Satzungszwecke im Rahmen des Absatzes (3) kann der Verein Räumlichkeiten, Lager-, Ausgabe- und Ausbildungsstätten allein oder mit Partnern mieten, kaufen, einrichten und betreiben, um eine gemeinnützige Tätigkeit, soziale Teilhabe am Arbeitsleben als mittelfristige Brücke das Ziel einer Integration zu ermöglichen, Wissensvermittlung, Aus-, Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
(6) Zur Umsetzung der Satzungszwecke im Rahmen des Absatzes (3) kann der Verein an öffentlich geförderten und/oder durch ESF finanzierten Projekten, Maßnahmen und Ausschreibungen teilnehmen und diese durchzuführen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen und Projekte der Jobcenter, Kommunaler Jobcenter, der Bundesagentur für Arbeit, Landratsämter und andere öffentliche Auftraggeber und Zweckverbänden.
(7) Der Verein kann auf kommunaler, landes- und bundesweiter Ebene aktiv den Satzungszweck umsetzen.
(8) Eine Erweiterung der Aufgaben des Vereins auf andere Bereiche kann durch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(9) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
(6) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden. Diese Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen für ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes, andere Vertreter der Ausschuss- oder Beiratsmitglieder des Vereins werden nur für tatsächlich angefallene aufgaben- und satzungsbezogene Arbeiten gezahlt. Art und Höhe der Aufwandsentschädigungen orientieren sich an den gesetzlichen Grundlagen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen oder per Online-Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung oder Ablehnung des Antrags geht dem Antragsteller per Mail oder nach ausdrücklichem Wunsch schriftlich zu. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und passive Mitglieder sowie fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich regelmäßig zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags und die Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Als Ehrenmitglieder können juristische und nicht juristische Personen jeweils durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Jedes ordentliche Mitglied und der Vorstand haben das Recht, entsprechende Vorschläge einzureichen.
(5) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der schriftlich erklärt, regelmäßig die Zielsetzung des Vereins ideell und materiell zu unterstützen und zu fördern. Jedes fördernde Mitglied verpflichtet sich, im Monat zu einer regelmäßigen Zahlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht.
(6) Passive Mitglieder können lediglich Sachabgaben wie zum Beispiel Spielzeug, Klein Möbel, Fahrräder und Bekleidung in maximal vorgegebene Menge abholen, passive Mitglieder sind ohne Stimmrecht.
(7) Rechtliche Stellung Minderjähriger
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinn des BGB gelten, können ihre Mitgliedsrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 8. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus.
Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen. - Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der persönlichen Daten dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist den Mitgliedern spätestens zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet außerdem automatisch, wenn ein Mitglied bis zum Ende eines Kalenderjahres mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Aufforderung zu ihrer Erfüllung im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle zum Ende des Kalenderjahres. Die bis dahin entstandenen Mitgliedsbeiträge erlöschen nicht und sind rückstandslos zu erbringen. Durch die Nachzahlung fälliger Beiträge lebt die Mitgliedschaft nicht automatisch wieder auf.
(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden. Jedes ordentliche Mitglied und der Vorstand können entsprechende Vorschläge unterbreiten.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner internen und externen Arbeit eigenständig Beiräte sowie Ausschüsse einsetzen und die Beirats- und Ausschuss-Mitglieder bestimmen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach dem Zweck der Berufung und wird durch den Vorstand bestimmt. Hierzu kann der Vorstand Mitglieder und Nichtmitglieder berufen. Die Mitglieder des Vereins sind darüber in der Mitgliederversammlung zu informieren.
(6) Durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand zur Unterstützung für spezielle Anliegen ein Besonderer Vertreter bestellt wird. Die Dauer der Bestellung bestimmt der Vorstand. Sie richtet sich nach der Art der Aufgabe und dem Anlass. Sie endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand des Vereins direkt und ausschließlich unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Sie führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, des Inhalts seines Arbeitsvertrages, der gültigen Satzung und Ordnungen des Vereins, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Weisungen des Vorstands.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 7 Gründung und Beteiligung an Unternehmen
Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seines mildtätigen Satzungszwecks Unternehmen zu gründen oder sich an bestehenden Unternehmen zu beteiligen. Die Gründung und Beteiligung dürfen ausschließlich der Verwirklichung der mildtätigen Ziele des Vereins dienen, wie sie in § 1 dieser Satzung definiert sind.
(2) Die Gewinne aus der Tätigkeit des Unternehmens sind ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der in dieser Satzung festgelegten mildtätigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Eine Ausschüttung von Gewinnen an Vereinsmitglieder oder Dritte, die nicht dem Vereinszweck dienen, ist ausgeschlossen.
(3) Das Unternehmen muss rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig agieren. Der Verein haftet nicht für Verpflichtungen des Unternehmens, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
(4) Entscheidungen über die Gründung, Beteiligung oder wesentliche Veränderungen eines Unternehmens sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsführung des Unternehmens regelmäßig zu überwachen und sicherzustellen, dass die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch die wirtschaftlichen Aktivitäten nicht gefährdet werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Ernennung oder Ausschluss von Ehrenmitgliedern.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Ehrenmitglieder aus einer aktiven Mitgliedschaft heraus behalten ihr Stimmrecht. Andere Ehrenmitglieder, Passive und Fördernde Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder E-Mail Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Einsatz von neuen Medien
- Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitglieder-versammlung abgehalten werden. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Während Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe oder geschlossenem Online-Bereich. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
- Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Computer-Log-Files zu protokollieren. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.
- Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, per E-Mail oder im Online-Bereich mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen können auf Beschluss des Vorstandes auch per Briefwahl oder mittels eines äquivalenten Verfahrens durch elektronische Medien erfolgen.
(6) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Vereinsregister und dem Finanzamt mitzuteilen.
(7) Sämtliche in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind von einem Protokollführer, der aus dem Kreis der Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit zu wählen ist, schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(8) Die Satzung tritt mit Eintrag im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 4 Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
(2) Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies in den Diensten der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
(2) In dringlichen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden
§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für naturwissenschaftliche Bildung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die Satzung wurde am 20.03.2025 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
