Beitragsordnung

§ 1 Höhe der Beiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und sind vor dem angefangenen Monat voll zu erbringen. Lediglich im ersten Monat der Mitgliedschaft ist der Beitrag sofort in voller Höhe des vollen Monatsbeitrages fällig.

(2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 25,00 Euro.

(3) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 360,00 Euro.

(4) Der monatliche Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt 15,00 Euro.

(5) Arbeitslose, Erwerbslose, Rentner, Studenten und Auszubildende, werdende Mütter innerhalb der Mutterschutzfristen, Väter oder Mütter für den Zeitraum der Elternzeit oder Personen mit ausschließlich nur einer Tätigkeit in einem Minijob ohne weitere Bezüge werden gegen schriftlichen Nachweis ermäßigt. Der Mindest-Mitgliedsbeitrag für ermäßigte Personen beträgt 10,00 Euro pro Monat. Der Nachweis zur Berechtigung der Ermäßigung ist mit Annahme des Aufnahmeantrages und zur Beitragszahlung unaufgefordert vorzulegen.

(6) Passive Mitglieder, die nur zur Abholung von Spielsachen, Fahrräder, Möbel, übliche Haushaltsgegenstände und Kleidung dem Verein beitreten zahlen unter dem Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit mindestens 5,00 Euro pro Monat für das erste passive Mitglied. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 5,00 Euro. Jedes weitere minderjährige passive Mitglied (leibliches Kind) zahlt 2,50 Euro pro Monat und eine Aufnahmegebühr von 2,50 Euro. Eine Abgabe von Spielsachen, Fahrrädern, Kleinmöbel und Kleidung an passive Mitglieder ist nur bei einer lückenlosen, vollständigen Beitragszahlung und nötigen Nachweise der finanziellen Bedürftigkeit möglich.

(7) Sowohl für nicht juristische, als auch juristische Personen wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,00 Euro erhoben.

(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 2 Aufwendungen durch den Verein

(1) Kosten, die für die Erfüllung des Satzungszweckes notwendig werden, wie z. B. für Reparaturen, Transport, Fahrkosten, Auslagen, Gebühren, können in Rechnung gestellt werden.

(2) Aktive Mitglieder können vier Beratungs-, Beantragungs- und Begleitungstunden pro Jahr kostenfrei in Anspruch nehmen. Jede weitere Stunde werden in Höhe von 25,00 Euro in Rechnung gestellt.

(3) Passive Mitglieder können zwei Beratungs-, Beantragungs- und Begleitungstunden pro Jahr kostenfrei in Anspruch nehmen. Jede weitere Stunde werden in Höhe von 25,00 Euro in Rechnung gestellt.

§ 3 Fälligkeit/Zahlungsweise

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird bringepflichtig jeweils zum 1. Tag des Monats bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig. Der Verein räumt jedem aktiven Mitglied eine Zahlungsfrist von 5 Kalendertagen ein. Danach werden Mahngebühren fällig, die dem Mitglied in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Mahngebühr wird auf 10 Euro je Mahnung begrenzt.

(2) Der monatliche Mindestbeitrag für Fördermitglieder ist zum jeweiligen 1. des Monats bringepflichtig bzw. mit der Annahme fällig.

(3) Der Beitrag ist per Überweisung auf das aktuelle gültige Vereinskonto zu überweisen. Hierbei sind jeweils die Mitgliedsnummer und der Name anzugeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, dem Vorstand eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(4) Alternativ kann eine Barzahlung auch an den Schatzmeister erfolgen.

(5) Sachbeiträge und Spenden über den Beitrag hinaus liegen im Ermessen jedes einzelnen Mitglieds.

(6) Bei Rechnungsstellung gelten die auf der Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen.

(7) Barzahlungen erfolgen gegen Ausstellung einer Quittung.

§ 4 Einzelfallentscheidungen

Es obliegt dem Vorstand, in Einzelfällen und auf Antrag über mitgliedsbezogene Beitragsermäßigung oder einen Beitragserlass oder Ratenzahlungen zu entscheiden. Diese Entscheidung gilt für das Kalenderjahr, in welchem der Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung im Vorstand muss einstimmig getroffen werden.

Die Beitragsordnung wurde durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 01.02.2025 in Kraft gesetzt.

Unterschriften:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister

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